Die Deutschen reisen gerne – und viel. Doch auch in der schönsten Zeit des Jahres kann es zu bösen Überraschungen kommen, denn nicht immer läuft alles reibungslos: Ein annullierter Flug oder Baulärm im Hotel sind nur zwei Beispiele dafür, dass Urlaubsträume wie Seifenblasen zerplatzen können. Welche Rechte hast du dann?
Wenn du am Flughafen stehst und erfährst, dass dein Flug annulliert wurde oder ein paar Stunden später startet, könntest du folgende Ansprüche gegenüber deiner Fluggesellschaft geltend machen, die von Finanztip im Juni 2018 veröffentlicht wurden:
Bei außergewöhnlichen Umständen, die zur Verspätung/Annullierung führen, wie zum Beispiel einem Vulkanausbruch, muss die Fluggesellschaft keine Erstattung leisten.
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Wenn du feststellst, dass dein gebuchtes Hotel gerade umgebaut wird, oder die dröhnende Musik der umliegenden Clubs und Bars dich um deinen Schlaf bringt, kannst du den Reisepreis in der Regel mindern. Die Höhe der Erstattung ist u.a. abhängig von der Lautstärke und davon, ob du am Tag oder in der Nacht gestört wirst. Laut der Frankfurter Tabelle kannst du bei Lärm tagsüber zwischen 5 und 25 %, bei nächtlicher Ruhestörung zwischen 10 und 40 % des Reisepreises zurückverlangen.
Unsere Tipps zum Vorgehen:
Es gibt eine Vielzahl von Reisemängeln: Ein schmutziges Zimmer, der gebuchte aber fehlende Meerblick oder eine defekte Klimaanlage führen zu Frust statt Erholung.
Wichtig ist, dass du diese Mängel sofort gegenüber dem Reiseveranstalter bekannt gibst. Seit dem 1. Juli 2018 gilt das neue Pauschalreisegesetz und du musst diesen Mangel bei Buchungen bis 30. Juni 2018 spätestens einen Monat nach dem Ende der Reise melden. Bei Buchungen ab dem 1. Juli 2018 hast du zwei Jahre Zeit dafür, wie das ZDF im Juni 2018 in der Sendung „Volle Kanne“ über das neue Pauschalreisegesetz berichtete. Einen Überblick zu möglichen Reisepreisminderungen aufgrund von Mängeln erhältst du ebenfalls in der Frankfurter Tabelle.
Wir wünschen dir einen schönen Urlaub und gute Erholung!