BRSG für Arbeitgeber

Mit zielgerichteten Maßnahmen sorgt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) dafür, dass die Attraktivität der bAV bei Arbeitgebern und Arbeitnehmenden gleichermaßen gesteigert wird. Neben Änderungen im Arbeitsrecht der bAV führt das BRSG zu wesentlichen Veränderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Damit Sie sich einen Überblick über die Möglichkeiten und Chancen im Bereich der bAV machen können, haben wir die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz als Chance für Sie und Ihre Mitarbeitenden

Betriebliche Altersversorgung

Interview mit Frau Dr. Veh

Das sind die wichtigsten BRSG-Neuerungen!

Der steuerfreie Förderrahmen für Beiträge i. R. d. § 3 Nr. 63 EStG wurde von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gesetzliche Rentenversicherung (gRV) West erweitert. Für das Jahr 2024 ist dies ein Betrag in Höhe von 7.248 Euro. Sozialversicherungsfreiheit besteht allerdings weiterhin nur für Beiträge bis zu einer Höhe von 4 Prozent der BBG gRV West .

Eine Entgeltumwandlung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in den versicherungsförmigen Durchführungswegen muss künftig vom Arbeitgeber bezuschusst werden, soweit dieser durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt für neue bAV Verträge seit 01.01.2019, sowie für Bestandsverträge in einer Übergangsfrist ab spätestens 01.01.2022. Dabei sind abweichende tarifvertragliche Regelungen zu beachten.

Rentenleistungen der bAV (aber auch laufende Riester- oder Basisrenten) können in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt werden und verbessern so die Einkommenssituation der Betroffenen im Alter.

Auf Versorgungsleistungen aus einer bAV mit Riester-Förderung sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr zu entrichten. Außerdem wird die Grundzulage für alle Riester-Verträge auf jährlich 175 Euro erhöht.

Zahlt der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, kann er bis zu 30% dieser Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen* zusätzlich steuerlich absetzen.

Auf tarifvertraglicher Ebene kann von den Vertragspartnern (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) die Einführung eines „Sozialpartnermodells“ (SPM), auch „Nahles-Rente“ genannt, vereinbart werden. Grundlage dieses Modell ist eine reine Beitragszusage. Eine im Voraus definierte Leistungshöhe darf dabei nicht garantiert werden. Es wird lediglich eine Zielrente definiert, die angestrebt werden soll.

*siehe Dokument „Ausgewählte Eckpunkte zum BRSG“

Häufige Fragen

Nein, diese Gesetzesänderung betrifft sowohl Versorgungen nach dem neuen Sozialpartnermodell als auch bestehende und neu einzurichtende Versorgungen aus der „alten“ bAV.

Vor 2018 waren Beiträge bis zu 4 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung) steuer- und sozialversicherungsbefreit. Der steuerfreie Betrag erhöhte sich um jährlich 1.800 Euro, sofern nicht gleichzeitig ein „alter“ beitragspflichtiger Direktversicherungsvertrag mit Förderung nach § 40 b EStG bestand. Seit 2018 sind Beiträge bis zu 8 % der BBG steuerbefreit, wobei die SV-Freiheit weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt bleibt.

Bestehende Direktversicherungen mit Förderung nach § 40 b EStG werden nur mit ihrem tatsächlichen Beitrag angerechnet.

Was ändert sich?
Rentenleistungen aus der bAV (aber auch laufende Riester- oder Basisrenten) werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf die Grundsicherung freigestellt und verbessern so die Einkommenssituation der Betroffenen im Alter.

Wie hoch ist der Freibetrag?
Der monatliche Freibetrag beträgt zunächst 100 Euro aus der Rente. Ein übersteigender Rentenbetrag wird bis zu einer definierten Obergrenze* mit 30 % berücksichtigt. Nach den Werten von 2024 können damit Freibeträge bis zu 269 Euro erreicht werden.

Beispiel:

Die ausgezahlte bAV-Rente (brutto) beträgt monatlich 200 Euro. Damit bleibt ein Betrag von 130 Euro (= 100 Euro + 30 % von 100 Euro) von der Anrechnung auf die Grundsicherung frei.

*Obergrenze für den Freibetrag: 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII

Was ist das Sozialpartnermodell?
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine bAV, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

Wer kann ein Sozialpartnermodell einrichten?
Die Einrichtung eines Sozialpartnermodells ist nur auf tarifvertraglicher Ebene möglich, sowohl über Haus- als auch über Flächentarifverträge.

Für wen gilt dann das Sozialpartnermodell?
Das Modell gilt zunächst für alle Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN), die vom Gültigkeitsbereich des jeweiligen Tarifvertrags (TV) erfasst sind.
Nicht-tarifgebundene Unternehmen sollen sich anschließen können, sofern die Versorgungseinrichtung zustimmt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Option in der Praxis eine Rolle spielen wird. Ähnliches gilt für die Möglichkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des jeweiligen Tarifvertrags.

  • Reine Beitragszusagen (rBZ) ohne Garantien:
    Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur die monatliche Beitragszahlung zusagt. Eine im Voraus definierte Leistungshöhe darf aber nicht garantiert werden. Es wird damit lediglich eine Zielrente definiert, die angestrebt werden soll. Die Leistungen die der Arbeitnehmer später bekommt, können somit schwanken, auch wenn er schon die Rente bezieht.
  • Wegfall der AG-Haftung („pay & forget“):
    Der Arbeitgeber muss sich nur noch um die Zahlung der Beiträge kümmern. Für die daraus resultierende Leistungen haftet er nicht. Der Arbeitnehmer bekommt daher keine Garantie, was er zum Ende seines Vertrages erhält.

Dieser Aspekt wird immer wieder angeführt, wenn es darum geht, den bisher mangelnden Verbreitungsgrad der bAV zu begründen. Formal ist die AG-Haftung in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG festgeschrieben.  Es ist daher umso wichtiger, entsprechend geeignete bAV-Produkte und finanzstarke Anbieter zu finden und eine steuer- und arbeitsrechtlich korrekte Implementierung zu schaffen. Damit lassen sich dann die Haftungsrisiken für den Arbeitgeber minimieren. Dies gilt gerade auch im Breitengeschäft über Direktversicherung und rückgedeckte Unterstützungskasse.

Wie unterscheidet sich das Sozialpartnermodell und die bisherige bAV Welt?